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Adé Urkalkulation – BGH klärt Abrechnung von Mengenmehrungen im VOB/B Vertrag
Heike Engelmann, FAin für Bau- und Architektenrecht
Weichen bei einem Einheitspreisvertrag die tatsächlich geleisteten Mengen von den vertraglich vereinbarten Mengen ab, kann das zu einem Anspruch auf Preisanpassung führen. Häufig treffen die Parteien bei Vertragsschluss keine konkreten Regelungen über die Berechnungsmethode einer solchen Preisanpassung. Ist die VOB/B eingezogen, formuliert § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B:
„Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.“
Diese Vertragsklausel wurde in der Vergangenheit überwiegenden dahingehend verstanden, dass für die Ermittlung des neuen Einheitspreises die bisherigen Preisermittlungsgrundlagen maßgeblich bleiben und der Auftragnehmer seine Urkalkulation vorlegen müsse (sog. vorkalkulatorische Preisfortschreibung).
Anders nun der BGH in seiner Entscheidung vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18). Der BGH hält fest, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B überhaupt keine Aussage darüber enthält, wie die Vergütung bei Mehrmengen genau anzupassen ist. Maßgeblich seien insoweit vorrangig gesonderte Vereinbarungen der Parteien.
Haben die Parteien weder bei Vertragsschluss noch nachträglich eine Einigung über die Berechnungsmethode der Preisanpassung erzielt, so liegt laut BGH eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke im Vertrag vor. Dabei entspreche es „der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen“, dass „keine der Parteien von der unvorhergesehenen Mengenänderung zum Nachteil der anderen Partei profitiert.“ Der Auftragnehmer müsse eine auskömmliche Vergütung erhalten und der Auftraggeber dürfe wirtschaftlich nicht übermäßig belastet werden.
Fazit einer solchen Vertragsauslegung ist laut BGH, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten der über 10 v.H. hinausgehenden Leistungsbestandteile zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.
In Kürze zusammengefasst:
- Treten Mengenmehrungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf, sind für die Ermittlung des geänderten Preises vorrangig konkrete Vereinbarungen der Parteien maßgeblich.
- Gibt es keine Vertragsvereinbarung, wird der neue Einheitspreis für die über 10 v.H. hinausgehenden Leistungsbestandteile anhand der tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ermittelt.
Ausblick/Hinweis:
Die Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 gilt allein für Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, nicht hingegen für geänderte und zusätzliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B. Allerdings ist zu erwarten, dass auch die Diskussion zu diesen Regelungen aus Anlass der BGH-Entscheidung erneut „Fahrt aufnehmen“ wird. Jedenfalls für § 2 Abs. 5 ist dies zu erwarten, da der der Wortlaut von § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 VOB/B hinsichtlich der Preisbildung de facto identisch ist, sodass es nahe liegt, die von dem BGH jetzt angestellten Erwägungen auch für die Fälle von geänderten Leistungen zu übertragen bzw. die vorgenommenen Wertungen auch dort nutzbar zu machen.