Grundsatzurteil des BGH: Vertragsstrafe bei Einheitspreisvertrag unwirksam
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 15.2.2024 VII ZR 42/22 die Klausel in den AGB des Auftraggebers für unwirksam erachtet, nach der eine Vertragsstrafe von max. 5 % der Auftragssumme bei einem Einheitspreisvertrag vereinbart war.
Begründet wurde dies damit, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass bei einer Verringerung der auszuführenden Leistungen durch Mindermengen im Ergebnis eine höhere Vertragsstrafe als 5 % der Abrechnungssumme gezahlt werden müsste, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Das hat nach unserer Einschätzung auch Auswirkungen auf eine Vertragsstrafe im Pauschalpreisvertrag und auf die zulässige Höhe der zu vereinbarenden Sicherheitsleistung. Wir empfehlen, ihre Vertragsmuster dringend zu überarbeiten. Sprechen Sie uns an.