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HOAI 2021

Zum 01.01.2021 ist eine neue HOAI in Kraft getreten. Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019, wonach die bisher geltenden verbindlichen Honorare gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, soll damit für den Abschluss neuer Architekten- und Ingenieurverträge eine verlässliche Grundlage geschaffen werden.

Entsprechend den Vorgaben des EuGH wurde in der neuen HOAI die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze abgeschafft. Die Parteien können zukünftig das Honorar – innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit – der Höhe nach frei vereinbaren. Allein für den Fall, dass die Vertragspartner keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen haben, gibt es auch weiterhin eine Auffangregelung. In diesem Falle greift eine gesetzliche Fiktion über die Geltung des Basishonorarsatzes ein. Dies ist mit anderer Bezeichnung der bisherige Mindestsatz.

Da es keine verbindlichen Honorarsätze mehr gibt, können die Parteien das Honorar z.B. mit einem Pauschalhonorar ohne Höhenbegrenzung nach oben und unten oder nach Zeitaufwand bemessen. Auch besteht die Möglichkeit, das Honorar in Anlehnung an die HOAI zu ermitteln oder ein anderes Honorarsystem vertraglich zu vereinbaren. Für die Vertragsparteien bestehen damit zukünftig deutlich mehr Möglichkeiten, den Besonderheiten des jeweiligen Vertrages Rechnung zu tragen.

Der Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung setzt – anders als bisher – nicht voraus, dass diese schriftlich bei Vertragsschluss getroffen wird. Zeitlich gibt es für den Abschluss einer Honorarvereinbarung keine Grenze mehr, d. h. wirksame Vereinbarungen über die Höhe des Honorars sind bei Beauftragung, während der Vertragslaufzeit und auch nach Beendigung der Leistungen jederzeit möglich. Statt der Schriftform setzt eine wirksame Honorarvereinbarung gemäß § 7 HOAI nun die Einhaltung der Textform voraus. Die Textform ist insbesondere bei Erklärungen eingehalten, die per E-Mail übermittelt werden. Soweit Dokumente im Internet zum Download eingestellt sind, ist die Textform erst gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt. Die Versendung von Briefen ist natürlich ebenso wie die gemeinsame Unterzeichnung eines Vertrags zur Einhaltung der Textform geeignet.

Besonderheiten gelten bei dem Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen mit Verbrauchern. Gemäß § 7 Abs. 2 HOAI muss der Auftragnehmer einen Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI benannten Werte vereinbart werden kann. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist der Architekten- oder Ingenieurvertrag trotzdem wirksam. Ein eventuell über dem Basishonorarsatz vereinbartes Honorar wird in diesem Fall aber auf den jeweiligen Basishonorarsatz reduziert.

Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung oder liegt eine unwirksame Honorarvereinbarung vor, so gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 (Leistungsbild, Honorarzone, Honorartafel, anrechenbare Kosten, ggfls. Umbau- und Modernisierungszuschlag) ergibt. Diese Basishonorarfiktion gilt bei allen Arten von Grundleistungen nach der HOAI einschließlich der in Anlage 1 benannten weiteren Fachplanungs- und Beratungsleistungen, nicht aber für Besondere Leistungen.