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Neues zur Bauhandwerkersicherung

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 16.04.2025 – VII ZR 236/23 – entschieden, dass nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung durch den Unternehmer dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen kann. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht. Wird die Mangelbeseitigung durch den Unternehmer in diesem Fall abgelehnt, ist der auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Sind Sie davon betroffen? Sprechen Sie uns an.